AGB zum Chartervertrag und nachfolgend zu den Ferienimmobilien


Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Chartervertrag            

(die AGB zu den Ferienimmobilien finden Sie unten)

§ 1 Vertragsabschluss
Der Abschluss des Chartervertrags erfolgt durch die schriftliche Buchungsanmeldung der Charterers und die schriftliche Bestätigung des Vercharterers. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Vertragsangebot, an welches der Vercharterer 7 Tage gebunden ist. In dieser Zeit muss der Charterer dieses Angebot annehmen, andernfalls liegt kein gültiger Chartervertrag vor. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung des Vercharterers und den speziellen Buchungsunterlagen. Nebenabreden und Zusatzwünsche müssen in die Anmeldung und die Bestätigung aufgenommen werden.


§ 2 Kündigung, Vertragsrücktritt
Kommt der Charterer seiner Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann der Vercharterer die Leistung verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist der Vercharterer berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Yacht anderweitig zu verchartern.
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung. Hochwasser, Trockenheit oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer zu informieren. Gelingt eine Ersatzcharter, so hat der Charterer nur die entstandenen Kosten sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr von EUR 500 zu zahlen. Ebenso wird für Umbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von EUR 500 erhoben. Soweit bereits darüberhinausgehende Zahlungen geleistet wurden, werden diese nur bei einem gebuchten Ersatzcharter zurückerstattet. Gelingt keine geeignete Ersatzcharter, hat der Charterer die vollen Chartergebühren zu zahlen. Der Vercharterer empfielt den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung sowie eine Auslandskranken- und Unfallversicherung.


§ 3 Kaution
Bei Übernahme der Yacht ist die Kaution in bar, durch einen bankbestätigten Scheck oder durch eine Kreditkarte vor Ort zu hinterlegen. Für verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können vom Vercharterer die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten von der Kaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tag der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution solange einbehalten bis die Schadensfeststellungen abgeschlossen sind und feststeht, dass den Charterer keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt Rechnungsstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens.


§ 4 Versicherung
Es besteht eine Vollkaskoversicherung für die Yacht und die Yachtausrüstung. Die Versicherung deckt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Die Versicherungen haben eine Selbstbeteiligung in Höhe der gezahlten Kaution, die der Charterer bei jedem Schadensereignis trägt. Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens sind Bestandteil dieses Chartervertrages. Der Charterer haftet für alle nicht von der Versicherung ersetzten Schäden, sofern eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Mitgliedern der Crew gegeben ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf leichte Fahrlässigkeit. Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Charterers und der Crew. Die Versicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche von Schäden, die dem Charterer oder der Crew während der Nutzung durch das Boot oder das Zubehör oder im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, sind ausgeschlossen.


§ 5 Chartergebiet
Das Chartergebiet erstreckt sich auf das Ionische Meer. Dieses Revier darf nur mit der schriftlichen Zustimmung des Vercharterers überschritten werden.


§ 6 Befähigungen
Der Charterer erklärt ausdrücklich, dass er oder der aufgeführte Schiffsführer über alle seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes im Chartergebiet erforderlich sind und im Besitz eines gültigen Führerscheins zu sein. Der Vercharter kann den Charterer auffordern, seine Fähigkeiten bei einer Probefahrt unter Beweis zu stellen. Fällt der Nachweis negativ aus, kann der Vercharterer auf Kosten des Charterers einen Schiffsführer bestellen. Der Charterer wird darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens befugt sind, die vorstehenden Angaben im Falle eines Schadensereignisses zu überprüfen. Fehlerhafte Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, dann haftet der Charterer in vollem Umfang. In bestimmten Revieren ist es notwendig, dass der Charterer rechtzeitig vor Törnbeginn Führerschein- und Passkopien, Crewlisten etc. dem Vercharterer zusendet. Der Vercharterer trägt keine Verantwortung, wenn diese Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen und der Charterer nicht oder verspätet auslaufen kann. Der Charterer hat sich vor Antritt eines Törns die notwendige Revierkenntnis durch Studium der Seekarten, Handbücher usw. zu verschaffen. Er haftet für Navigationsfehler. Der Charterer wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die Inbetriebnahme der ggf. an Bord vorhandenen Funkanlage nur dann zulässig ist, wenn der Charterer oder eine sonstige sich an Bord befindende Person über das entsprechende amtliche Funkzeugnis verfügt.
Der Charterer verpflichtet sich zur Einhaltung der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben durch sich und die gesamte Crew und übernimmt persönlich die Haftung bei Verstößen gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Der Charterer stellt den Vercharterer ausdrücklich insoweit von einer Haftung frei.
Die Benutzung der Funkanlage in Seenotfällen bleibt davon unberührt.


§ 7 Nutzung
Nach der Übergabe durch den Vercharterer kann die Yacht im üblichen Rahmen genutzt werden. Alle Verbrauchsstoffe wie Diesel, Öl, Gas, Petroleum und Trockenbatterien gehen zu Lasten des Charterers und werden nach Anschluss der Reise gesondert berechnet oder selbstständig wieder aufgefüllt.
Die Maschine wird nur als Hilfsmotor benutzt. Der Ölstand und der Kühlwasserstand des Motors sind täglich zu überprüfen. Die Temperaturanzeige des Motors muss bei Betrieb laufend überwacht werden. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung entstehen, sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Bei Schräglage über 10 Grad Krängung darf der Motor nicht benutzt werden.
Die Segel sind bei Übernahme zu prüfen. Nachträglich festgestellte Schäden hat der Charterer zu ersetzen, es wird vermutet, dass die Segel in einem einwandfreien Zustand übergeben worden sind, weil andernfalls Schadensfeststellungen nicht möglich sind. Offensichtliche Verschleißschäden wie ausgerissene Nähte gehen jedoch zu Lasten des Vercharterers.
Der Charterer verpflichtet sich:
-das Boot im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Boot sein eigenes wäre
-die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten
-nur unter Maschine in Häfen ein- und auszulaufen
-Nachtfahrten nicht bzw. nur mit besonderer Vorsicht vorzunehmen, wenn der Charterer oder ein Crewmitglied über ausreichend Erfahrung verfügt. In einigen Seegebieten sind Nachtfahrten verboten, dies gilt zu beachten.
-bei Ankündigung gefährlicher Wetter- und Seeverhältnissen (Wind ab Stärke  7 Bft.) den Hafen nicht zu verlassen/aufzusuchen
-keine Veränderung am Boot oder an der Ausrüstung vornehmen
-nicht mit mehr oder nur mit den Personen zu belegen, die in der Crewliste angegeben sind (gilt auch für Kinder) und nicht mit mehr Personen, als für die Yacht zugelassen sind
-den Törn so planen, dass auch bei schwierigen Wetter- und Seeverhältnissen eine zeitgerechte Rückkehr möglich ist
-das Boot nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten
-keine undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährlichen Güter an Bord zu führen
-keine Wett- und Regattafahrten zu bestreiten
-die Yacht nur im Notfall mit eigener Trosse schleppen zu lassen; die Verwendung von Stahltrossen ist strikt untersagt
-die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän vorzunehmen, die Hafengebühr zu entrichten und die gesetzlichen Bestimmungen der Gastländer zu beachten
-das Logbuch und das Funkbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen
-keine Tiere mit an Bord zu nehmen
-größte Vorsicht zu bewahren, um kein Ungeziefer (z.B. Kakerlaken) an Bord zu bekommen
-keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben
-die anfallenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten und Kontrollen durchzuführen und im Logbuch einzutragen


§ 8 Verpflichtung im Schadensfall und Haftung
Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden der Yacht oder der Ausrüstung, dessen Schadensumme einen Betrag von EUR 150 übersteigt oder der zur Seeuntauglichkeit der Yacht führt, unverzüglich dem Vercharterer anzuzeigen.
Tritt nach Übernahme der Yacht durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannter Schaden an Rumpf, Takelage oder Maschine vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühr für die Tage, die die Yacht nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche ( insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind ausgeschlossen.
Bei allen sonstigen Schäden veranlasst der Charterer unverzüglich die Schadensbehebung. Soweit es sich nur um normalen Verschleiß handelt, werden die Ausgaben vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten Rechnung erstattet. Der Beleg muss als Rechnungsempfänger den Vercharterer, den Namen des Bootes, die Art der Arbeit, das Material, den Rechnungsendbetrag und ggf. den Nettopreis und die Umsatzsteuer enthalten.
Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die den vorgezeichneten Schadensbetrag übersteigen, einer ausdrücklichen Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vercharterer auszuhändigen.
Bei Schäden am Boot oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung  durch den Hafenkapitän, einen Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigen Zeugen. Der Charterer ist für die entsprechenden Logbucheintragungen verantwortlich.
Der Vercharterer ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens der Yacht, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.
Eventuelle Regressansprüche aus der Yachtcharter sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter per eingeschrieben Brief an den Vercharterer geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche werden ausgeschlossen. Der Schaden und das Schadenereignis muss dem Beauftragten des Vercharterers bei Übergabe der Yacht angegeben werden. Schadensersatzansprüche des Charterers werden beschränkt bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Chartergebühr. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vercharterer oder sein Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Vercharterer haftet nicht bei Krieg, Streik, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, Sperrung von Fahrgewässern u. ä.
Für alle Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten
aus Rechtsverfolgungen, im In- und Ausland frei.


§ 9 Erfüllung
Die Bereitstellung der Yacht erfolgt an dem vereinbarten Ort. Ist dies nicht möglich, so ist der Vercharterer verpflichtet, Mitteilung zu machen und für die Bereitstellung im nächsten Hafen zu sorgen. Etwaige Fahrtmehrkosten werden dem Charterer ersetzt. Wird das Schiff nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den Charterer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vercharterer nicht innerhalb von 48 Stunden, gerechnet vom Beginn der Charterzeit ein klassenmäßig gleichwertiges Ersatzschiff zur Verfügung stellen kann. Während dieser Zeit hat der Vercharter die Kosten für eine Unterkunft des Charterers und der Crew zu tragen. Dies betrifft nicht die Kosten der Verpflegung oder sonstigen Ausgaben. Gelingt dem Vercharterer die Stellung eines Ersatzschiffes, so werden die vom Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten mit den zu erstattenden Chartegebühren bis zur Bereitstellung des Ersatzschiffes verrechnet. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet, mit Ausnahme eines Betrages in Höhe der vom Vercharterer gezahlten Unterkunftskosten, die dann vom Charterer zu tragen sind und die der Vercharterer mit der Chartergebühr verrechnen kann. Weitergehende Ersatzansprüche wie z.B. die Erstattung von Reise-, Übernachtungskosten und Reiseversicherungsprämien sind ausgeschlossen.


§ 10 Übernahme des Schiffes
Dem Charterer wird das Schiff vollgetankt und mit einer Gasflasche sowie einer vollen Reserveflasche bis spätestens 17.00 Uhr übergeben. Ordnungsgemäßer Schiffszustand, vollständige Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste bzw. eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer überprüft und durch seine Unterschrift bestätigt. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Schiffszustand umfasst alle sichtbaren Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung. Sind Schäden an diesen Teilen vorhanden, so sind diese bei Übernahme vom Charterer schriftlich auf der Checkliste/dem Ausrüstungsverzeichnis festzuhalten und vom Vercharterer gegenzuzeichnen.  Liegt eine schriftliche und gegengezeichnete Schadensliste nicht vor oder wird diese nicht erstellt, trägt der Charterer die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist.
Der Vercharterer übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Seekarten, die Anzeigegenauigkeit und Funktion der Instrumente und die Leistung des Kühlschranks, Echolots und Bugstrahlruders keine Gewähr. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht erlauben, berechtigen nicht zur Minderung
oder zum Rücktritt. Für die Übergabe, das Ein- und Auschecken des Schiffes und die Überprüfung der Ausrüstung steht dem Vercharterer ein Zeitraum von 3 Stunden zu, gerechnet vom Beginn der Charterzeit.


§ 11 Rückgabe
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das aufgetankte Schiff mit vollen Gasflaschen in gereinigtem Zustand (innen und außen) bis spätestens 17.00 Uhr des Vortags. Das Boot ist bis spätenstens 09.00 Uhr am darauf folgenden Tag zu verlassen. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Bis zur Rückgabe der Yacht gilt jedoch der Chartervertrag als verlängert. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach der Rückkehr sofort anzuzeigen. Insbesondere sind Grundberührungen zu melden. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.
Wird das Schiff erst nach Beendigung der Charterzeit zurückgegeben, so hat der Charterer den entstehenden Schaden des Vercharterers zu  tragen. Meteorologische Ereignisse müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Der Charterer haftet für Schäden oder Kosten, die dem Vercharterer oder Dritten, z.B. spätere Crews, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Der Vercharterer ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Charterer geltend zu machen. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden.
Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder im Heimathafen ist. Wird das Schiff vom Charterer nicht in gereinigtem Zustand übergeben, wird eine Reinigungsgebühr nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Eine Toilettenverstopfung wird mit EUR 150 berechnet. Für Handlungen und Unterlassungen seitens des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hält der Charterer den Vercharterer frei. Kann das Schiff aufgrund seines Zustandes nicht rechtzeitig dem nachfolgenden Charterer übergeben werden, so haftet der Charterer wie bei einer verspäteten Rückgabe des Schiffes.

§12 Gerichtstand
Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reisevermittlersgegen den Kunden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Reisevermittlers maßgebend.


§ 13 Sonstiges
Mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Vercharterer schriftlich bestätigt werden. Bei Rechenfehlern werden die Gebühren gemäß der gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die örtlichen Steuern und Abgaben, die in den Preisen sind, ändern. Erfüllungsort ist der Betriebssitz des Vercharterers bzw. der vereinbarte Übergabeort der Charteryacht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrags im Übrigen. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung. In Griechenland können nur die gesetzlich vorgeschrieben Verträge in englischer Sprache verwandt werden, die vorstehenden Charterbedingungen kommen ergänzend zur Anwendung.
Bei dem Chartervertrag handelt es sich um eine Vermittlungsleistung für den Yachteigner.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liebe Kunden,
unser erstes Bestreben ist es, Ihnen einen Service zu bieten, mit dem Sie rundum zufrieden sind und der Ihnen Anlass gibt uns immer wieder zu empfehlen. Neben unserem Engagement und gutem Willen ist es wichtig, dass nachfolgend auch das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und segeln-und-mehr geklärt wird.

Rechtsgrundlage
Segeln-und mehr ist Reisevermittler und handelt im Auftrag und auf Rechnung der jeweiligen Ferienobjekt-Eigentümer.
Zwischen Ihnen als Kunden und segeln-und-mehr regelt sich das Rechtsverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 651 a-m BGB (Pauschalreiserecht).
Diese gesetzlichen Bestimmungen werden im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Mit der Buchung erkennt jeder Kunde für sich und für seine Reisebegleiter diese Bedingungen als allein verbindlich an.

Vertragspartner
Segeln- und-mehr (Yachtcharter-Korfu)
Hanne Roth
Am Schänzle 1
79183 Waldkirch
Telefon: 0049(0)7681/9058899 oder 0049(0)172/3060502
E-Mail: yachtcharter-korfu.com
Internet: www.yachtcharter-korfu.com

Vertragsabschluss
Eine Buchung kann per Online-Formular, E-Mail oder schriftlich via Post oder Fax vorgenommen werden. Sobald uns Ihre Buchung vorliegt, bieten Sie segeln-und-mehr verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. Bis zur schriftlichen Zu- oder Absage von segeln-und-mehr sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt mit der Zusage von segeln-und-mehr zustande. Bitte beachten Sie, dass eine elektronische Eingangsbestätigung Ihres Buchungsauftrags noch keine Bestätigung des Reisevertrages darstellt.
Nach Vertragsabschluss erhält der Kunde schnellstmöglich schriftlich oder via E-Mail eine Buchungsbestätigung.

Leistungspflichten und Leistungsänderungen
Für die von segeln-und-mehr zu erbringenden Leistungen gelten ausschließlich die zum Buchungszeitpunkt von segeln-und-mehr in Katalogen oder im Internet zur Verfügung gestellten, auf das Ferienobjekt bezogene Abbildungen, Beschreibungen und Preisangaben sowie den ergänzenden Hinweisen, die Sie in der Rubrik ‘Wichtige Hinweise’ finden.
Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern bleibt vorbehalten.

Kann das Ferienobjekt infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten ist und den segeln-und-mehr nicht zu vertreten hat, nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden, so ist segeln-und-mehr berechtigt, Leistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich und für den Kunden zumutbar ist sowie den Gesamtzuschnitt der Vertragsleistung nicht beeinträchtigt.
Wesentliche Änderungen sind dem Kunden sofort nach Kenntnis der Änderung mitzuteilen. Sollte diese Änderung eine wesentliche Leistung oder ein wesentliches Merkmal des Ferienobjekts berühren, ist der Kunde berechtigt ein gleichwertiges Ersatzobjekt ohne Mehrpreis zu verlangen.
Sollte segeln-und-mehr kein Ersatzobjekt zur Verfügung haben, ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Sein Recht auf Rücktritt oder Ersatz hat der Kunde sofort nach Bekanntwerden der Situation geltend zu machen.

Reiseunterlagen und Bezahlung
Ihre Zahlungen erfolgen über die im Buchungsformular vereinbarte Zahlungsweise. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung (sowie eines Sicherungsscheins auf Wunsch) wird umgehend eine Anzahlung in Höhe von 20% des vereinbarten Reisepreises zur Zahlung fällig soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden. Die Bezahlung des restlichen Reisepreises ist 30 Tage vor dem vereinbarten Belegungstermin fällig. Bei Überweisung ist unbedingt auf Zahlungseingang auf unserem Konto bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Belegungstermin zu achten.

Soweit Ihre Anzahlung und / oder Ihre Restzahlung nicht entsprechend der schriftlich vereinbarten Fälligkeiten vorliegen sind wir berechtigt, nach einmaliger Mahnung und Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Sie in Folge mit den Rücktrittskosten entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu belasten.

Kaution
Der Vermieter oder eine durch Ihn beauftrage Person ist berechtigt, bei der Schlüsselübergabe oder später eine im Vertrag festgelegte Kaution zu verlangen. Diese Kaution ist in Euro und in bar zu hinterlegen. Die genauen Kautions-Modalitäten entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag. Sie erhalten die Kaution nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts wieder in bar zurückerstattet. Eventuelle Schadensersatzansprüche werden durch die Rückzahlung der Kaution nicht berührt. Die Kautionsabwicklung ist nicht Inhalt des Vertrages mit segeln-und-mehr. Im Bedarfsfall steht segeln-und-mehr jedoch vermittelnd zur Seite.

Rücktritt durch den Kunden
Sie können jederzeit vor Ihrer Anreise vom Vertrag zurücktreten. Entscheidend ist hierbei der schriftliche Zugang Ihrer Rücktrittserklärung.
Die Rücktrittsgebühren werden pauschal entsprechend nachfolgender Staffel berechnet:


bis 90 Tage vor Anreisedatum 30% des Mietpreises
ab 89 Tage bis 60 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
ab 59 Tage bis 30 Tage vor Mietbeginn 70% des Mietpreises
ab 29 Tage vor Mietbeginn 95% des Mietpreises
bei Nichtantritt der Reise wird der gesamte Reisepreis berechnet.

Soweit nach Ihrem Rücktritt das Ferienobjekt mit einem anderen Mieter für den gleichen Zeitraum und zu denselben Bedingungen belegt werden kann, werden unabhängig vom Rücktrittstermin 10% des Reisepreises als pauschale Bearbeitungsgebühr berechnet.

Es bleibt Ihnen unbenommen, segeln-und-mehr nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale.

Rücktritt durch segeln-und-mehr
Segeln-und-mehr kann nach Belegungsbeginn den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde oder einer seiner Mitreisenden trotz Abmahnung die Durchführung des Vertrages nachhaltig stört oder durch sein Verhalten andere gefährdet oder sich sonst vertragswidrig verhält. Dies gilt insbesondere wenn trotz Abmahnung eine Überbelegung fortgesetzt wird, wenn trotz Abmahnung gegen die Hausordnung verstoßen wird, wenn trotz Abmahnung der Hausfrieden erheblich gestört wird oder vorsätzlich das Vertragsobjekt erheblich beschädigt wird.

Kündigung durch den Kunden infolge eines Mangels
Sollte die Nutzung des Ferienobjekts aufgrund eines Mangels erheblich beeinträchtigt werden oder aus einem auch segeln-und-mehr erkennbaren Grund unzumutbar sein, so können Sie den Vertrag kündigen.
Ihre Kündigung ist erst dann zulässig, wenn segeln-und-mehr nach einer von Ihnen angemessene, gesetzte Frist keine Abhilfe geschaffen hat.

Ankunftszeit, Abreisezeit, Abweichung der vereinbarten Ankunftszeit.
Ihre Anreisezeit liegt am Anreisetag zwischen 16.00 und 18.00 Uhr. Abweichende Anreisezeiten entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen. Es besteht kein Anspruch auf einen früheren Bezug. Ebenso besteht kein Anspruch auf Schlüssel- und Wohnungsübergabe bei verspäteter Ankunft.
Informieren Sie so früh als möglich den Schlüsselhalter über Ihre voraussichtliche Verspätung. Dieser wird darum bemüht sein, die Wohnungsübergabe dennoch sicherzustellen.

Am Abreisetag muss Ihr Ferienobjekt bis spätestens 10 Uhr verlassen und dem Vermieter gereinigt und in sauberen, einwandfreien Zustand übergeben werden. Abweichende Abreisezeiten entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen.

Bitte klären Sie sämtliche Abweichungen von den An- und Abreisezeiten rechtzeitig mit segeln-und-mehr oder dem Schlüsselhalter. Es besteht kein Anspruch auf Abweichung. Jedoch werden alle Beteiligten bemüht sein, Ihren Wünschen bestmöglich entgegenzukommen.

Haftung
Die Haftung von segeln-und-mehr für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit segeln-und-mehr für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung von segeln-und-mehr für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen im Vertrag aufgeführten Gesamtpreis beschränkt.

Für Beeinflussungen der Ferienobjekte durch höhere Gewalt, Wetter, den landesüblichen Strom-, Wasser- und Gasausfällen sowie die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Heizung, Lift, Klimaanlage, Swimmingpool, TV, Internet usw., landestypischen schlechten Anfahrtswegen übernimmt segeln-und-mehr keine Haftung.
Ebenso kann keine Haftung für Fremdleistungen, die lediglich vermittelt wurden, übernommen werden.

Sämtliche Ferienobjekte sind individuell entsprechend dem Geschmack der Eigentümer eingerichtet. Die Qualität und Quantität der jeweiligen Ausstattung ist oft landestypisch und kann nicht immer die Ansprüche Ihrer Heimat erfüllen. Die Preise werden von den Eigentümern selbst festgelegt. Daher können Sie vom Preis nicht auf die Leistung schließen.
Der Zustand von Anfahrtswegen kann landestypisch schlecht sein. Informieren Sie sich gegeben falls rechtzeitig über den aktuellen Zustand des Anfahrtsweges für den jedoch keine Haftung übernommen werden kann.
Sämtliche mitgebrachten Sach- und Wertgegenstände sind eigenverantwortlich zu beaufsichtigen und zu schützen.

Pflichten des Kunden
Das Ferienobjekt darf nur mit der im Vertrag festgelegten Personenanzahl belegt werden. Es besteht kein Anspruch auf Überbelegung. Eine Überbelegung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch segeln-und-mehr möglich. Bei vereinbarter Überbelegung wird eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung fällig. Falls keine Einigung zur Überbelegung erzielt wird, haben die überzähligen Personen unverzüglich das Ferienobjekt zu verlassen.

Besuche haben keinen Anspruch zum Betreten des Ferienobjekts oder der dem Ferienobjekt zugehörenden gemeinschaftlichen Anlagen und Freizeitangebote insbesondere des Pools. Bitte stimmen Sie Ihre Besuche mit den Ferienobjekt-Eigentümern ab und respektieren Sie diesbezüglich deren Wünsche.

Haustiere dürfen ausnahmslos nur mit dann mitgebracht werden, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Sollten Sie unerlaubt ein Haustier mitbringen, kann dadurch eine außerordentliche Kündigung durch segeln-und-mehr gerechtfertigt sein.

Die Ferienobjekte sind pfleglich zu behandeln. Sämtliche Mängel und Schäden, ganz gleich durch wen sie entstanden sind, sind schnellstmöglich Ihrem Ansprechpartner vor Ort oder segeln-und-mehr zu melden. Bei fahrlässigen Beschädigungen des Objekts und / oder des Inventars ist unverzüglich Schadenersatz zu leisten, wie auch bei vertragswidrigem Verhalten und Störung Dritter die sofortige Kündigung der Ferienimmobilie nach sich ziehen kann.

Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen.
Kommen Sie schuldhaft dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu. Ein schuldhaftes Unterlassen liegt z.B. nicht vor, wenn Mängelanzeige bzw. Abhilfeverlangen unzumutbar sind, wenn ein Fall von Unmöglichkeit gegeben ist, oder wenn Mängelanzeige bzw. Abhilfeverlangen schuldlos unterlassen werden.

Sollten Sie am Mietobjekt Mängel feststellen oder auch sonst Ihre Unterkunft nicht vertragsgemäß erbracht werden, wenden Sie sich bitte unverzüglich telefonisch oder per Fax oder per E-Mail an segeln-und-mehr, siehe ‘Vertragspartner’.

Das Ferienobjekt ist bei der Abreise sauber, grund- und endgereinigt zu hinterlassen. Zur Grundreinigung gehört das Reinigen der Küchenzeile sowie der darin enthaltenen Geräte, das Spülen und Einräumen des Geschirrs, die Beseitigung der restlichen Lebensmittel sowie sämtlicher Abfälle, das Abziehen der Betten und das Fegen aller Räume, damit das Ferienobjekt besenrein übergeben werden kann.
Die Endreinigung umfasst unter anderem die gründliche Reinigung sämtlicher Räume, der Küche, Bad/Dusche/WC. Die Modalitäten der Endreinigung entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag.

Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Angehörige der Europäischen Union benötigen für die Einreise nach Griechenland einen gültigen Reisepass oder Personalausweis. Kinder unter 16 Jahren müssen im Pass eines Elternteils eingetragen sein, ansonsten benötigen diese einen eigenen Kinderausweis.

Angehörigen anderer Staaten erteilt das Zuständige Konsulat Auskunft.

Derzeit bestehen keine Impf- und Gesundheitsvorschriften

Zur Einhaltung aller für die Durchführung Ihrer Reise wichtigen Vorschriften sind Sie selbst verantwortlich. Dies gilt vor allem für Ihre Reisedokumente, Impfungen, Devisen und Zollvorschriften und gegebenenfalls auch für die Einführung Ihres Haustiers. Die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehenden Nachteile gehen zu Ihren Lasten. Ausgenommen hiervon sind jene Nachteile, die durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von segeln-und-mehr entstanden sind.

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen sind einen Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Belegung gegenüber segeln-und-mehr geltend machen.
Wir empfehlend dringend die Schriftform an segeln-und-mehr, siehe ‘Vertragspartner’.

Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB, die auf Körperschäden beruhen, verjähren in zwei Jahren. Alle anderen Ansprüche nach den§§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Belegung laut Vertrag enden sollte.

Rechtswahl, Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Kunden und segeln-und-mehr findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Wird bei Klagen des Kunden gegen segeln-und-mehr im Ausland für die Haftung von segeln-und-mehr dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet, findet bezüglich der Rechtsfolgen, besonders hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Für Klagen von segeln-und-mehr gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Freiburg im Breisgau, der Sitz von segeln-und-mehr vereinbart.

Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Kunden und segeln-und-mehr anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die oben erwähnten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Stand: Januar 2016